C-Seminar EKBO

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Grundregeln.

Das Studium ist in Studienjahren organisiert.
In allen Fachrichtungen ist eine Aufnahme zum Winter- und zum Sommersemester möglich. Im Falle eines Studienbeginns zum Sommersemester verlängert sich die Gesamtdauer des Studiums wegen des späteren Einstiegs in einige Fächer in der Regel auf 5 Semester (siehe dazu die jeweiligen Ablaufpläne in den einzelnen Fachrichtungen).

Bis zu den im Terminplan angegebenen Fristen (in der Regel Anfang Januar für das folgende Sommersemester und Anfang Juli für das folgende Wintersemester) ist der Rückmeldebogen für das jeweils folgende Semester einzureichen.
Beurlaubungsanträge können auf diesem unter "Bemerkungen" gestellt werden.
Rückmeldeadresse
Postalisch: Arbeitsstelle Kirchenmusik, Rebekka Klebe, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin
Email: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Nicht rechtzeitig oder unvollständig eingereichte Rückmeldungen führen grundsätzlich zur Exmatrikulation.

Beurlaubungen sind in der Regel für maximal 2 Semester über die gesamte Studienzeit möglich und auf dem fristgemäß eingereichten Rückmeldebogen zu beantragen.

Bei einer länger als zwei Semester andauernden Unterbrechung gilt das Studium als abgebrochen und kann nur nach erfolgreichem Ablegen einer erneuten Zugangsprüfung fortgeführt werden. Vorstudienzeiten werden bei einer Wiederaufnahme angerechnet.

Im Falle von Erkrankungen geht der Unterrichtsanspruch ebenfalls verloren. Damit das Semester trotzdem anerkannt/testiert werden kann, ist bei Erkrankungen von mehr als zwei Wochen beim Ausbildungsleiter ein ärztliches Attest vorzulegen.

Die regelmäßige Unterrichtsteilnahme wird vorausgesetzt. Wenn eine Studierende oder ein Studierender nicht regelmäßig zum Unterricht erscheint, kann sie oder er durch den Ausbildungsleiter vom weiteren Unterricht ausgeschlossen werden, was automatisch zur Exmatrikulation führt. Im Falle einer gelegentlichen Verhinderung haben sich die Studierenden rechtzeitig zu entschuldigen (in der Regel spätestens am Vortag des verabredeten Unterrichts). Unentschuldigtes Fehlen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Führen nicht vorhersehbare Verhinderungsgründe dazu, dass eine vorherige Entschuldigung nicht möglich ist, ist die Entschuldigung innerhalb von drei Tagen dem Fachdozenten zu übermitteln.

Werden in den Hauptfächern oder insgesamt mehr als zehn Prozent des Unterrichts versäumt, kann dies zur Exmatrikulation des oder der Studierenden führen.

Anträge auf Freistellung in einzelnen Fächern sind beim Ausbildungsleiter bis spätestens eine Woche vor den Zugangsprüfungen einzureichen und mit einer aussagekräftigen Begründung zu versehen. Der Unterrichtsanspruch geht hierbei verloren, es besteht keine Nachholverpflichtung seitens der Ausbildungseinrichtung.

Studierende, die bereits vor Ablauf der viersemestrigen Studiendauer in einzelnen Disziplinen die Prüfungsreife erlangen, können in den betreffenden Fächern vorfristig zur Prüfung zugelassen werden.