Verwaltungsvorschrift über die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern zur Ausbildung für den nebenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst vom 24. Mai 2019
Das Kuratorium der Arbeitsstelle für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat für die Anwendung des § 2 der Rechtsverordnung über die Ausbildung und Prüfung nebenamtlicher Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (Kirchenmusikalische C-Prüfungsordnung) vom 17. Dezember 2010 (KABl. 2011 S. 15) im Hinblick auf die Ausbildung an der Universität der Künste Berlin folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
§ 1
Die Ausbildungseinrichtung, die im Einvernehmen mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor die Entscheidung über den Zulassungsantrag zur Ausbildung für den nebenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst trifft, ist bei ihrer Entscheidung an folgende Kriterien gebunden:
1. Einer Zulassung zur Ausbildung steht es entgegen, wenn erhebliche Zweifel bestehen, dass die Befähigung oder die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers während der Ausbildung so gefördert werden können, dass die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen werden kann.
2. Der Bewerbungsschluss für den Antrag auf Zulassung wird für die Ausbildung, die im Frühjahr eines Jahres beginnt, am 1. Oktober des Vorjahres und für die Ausbildung, die im Herbst eines Jahres beginnt, am 1. April des gleichen Jahres auf der Internetseite www.kirchenmusik-ekbo.de veröffentlicht. Über die Zulassung von Anträgen, die nach dem Bewerbungsschluss eingegangen sind, kann die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor im Einzelfall entscheiden.
3. Die für jeden Aufnahmetermin zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden jeweils am Tag der Zugangsprüfung von der Ausbildungseinrichtung ermittelt.
4. Unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Kirchenmusikalischen C-Prüfungsordnung erfüllen, wird, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zugangsprüfung, nach gesamtkirchlichem Interesse an einer ausgewogenen Zusammensetzung der Ausbildungsgruppe sowie nach pflichtgemäßem Ermessen eine Reihenfolge gebildet.
a) Die Zugangsprüfung bestanden hat, wer eine Gesamtdurchschnittsnote von mindestens 4.0 und bei den erforderlichen in § 3 Abs. 1 der Kirchenmusikalischen C-Prüfungsordnung genannten Gebieten Teilnoten mit mindestens 4,0 erreicht. Aus den Teilnoten wird eine Gesamtdurchschnittsnote ermittelt.
b) Grundsätzlich wird in der Reihenfolge der Gesamtdurchschnittsnote aufgenommen.
c) Bei gleicher Gesamtdurchschnittsnote entscheidet die Note folgenden Spezialgebiets innerhalb einer Fachrichtung nach § 3 Abs. 1 der Kirchenmusikalischen C-Prüfungsordnung:
aa) bei Chorleitung, Kinderchorleitung: „Erarbeiten und Anleiten eines leichten Kanons oder Singspruches mit einer Gruppe“;
bb) bei Orgel: „Orgelspiel“; wenn auf das Orgelspiel verzichtet wird, gilt die Note im Klavierspiel entsprechend;
cc) bei Popularmusik: „Spiel eines Tasteninstruments oder Gitarrespiel“;
dd) bei Bläserchorleitung: „Spiel eines Blechblasinstrumentes“.
d) Bei gleicher Gesamtdurchschnittsnote und gleicher Note nach c) entscheidet folgendes Kriterium:
aa) bei Chorleitung, Kinderchorleitung, Posaunenchorleitung, Pop: Wer bereits eine entsprechende Gruppe in einer Kirchengemeinde oder Einrichtung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz leitet;
bb) bei Orgel: Wer regelmäßig an den meisten Sonn- und Feiertagen des Kirchenjahres Orgel in einer Kirchengemeinde oder Einrichtung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz spielt.
e) Bei gleicher Gesamtdurchschnittsnote, gleicher Noten nach c) und gleicher Bewertung nach d) entscheidet das Los.
5. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber eines Aufnahmetermins die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze, so werden die unberücksichtigt gebliebenen Bewerberinnen und Bewerber in eine Nachrückliste für diesen Aufnahmetermin aufgenommen.
6. Die Ausbildungseinrichtung teilt den Bewerberinnen und Bewerbern im Rahmen der Entscheidung über den Zulassungsantrag die Teilnoten und die Gesamtdurchschnittsnote der Zugangsprüfung sowie den Platz der Nachrückliste mit.
7. Die oder der zugelassene Bewerberin oder Bewerber teilt der Ausbildungseinrichtung innerhalb von einer Woche nach Zugang der Entscheidung über den Zulassungsantrag mit, ob sie oder er die Ausbildung antritt.
§ 2
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.